§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Die Versicherten e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 24534 Neumünster Roonstraße 57 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bietet Hilfestellung für die richtige Wahl der Versicherungen, Hilfe bei Schadenregulierungen, Hilfe bei Streitigkeiten mit Versicherern, Hilfe bei Kündigung und Abschluss neuer Versicherungen. Die Hilfen sind kostenlos und dienen dem Schutz der Verbraucher.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 3 Aufgaben und Grundsätze
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Umsetzung der Hilfestellung der Versicherungsnehmer in Deutschland.
(2) Er soll Unsicherheiten beseitigen und Klarheiten für die Versicherungsnehmer bieten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche ab Vollendung des 7. Lebensjahrs oder juristische Person werden.
§ 4a Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen ab dem vollendeten 7. Lebensjahr werden.
Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt §5 1-3 entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Ablehnung des Antrages durch den Vorstand erfolgt in schriftlicher Form, sie bedarf jedoch keiner Begründung.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämtern. Auch wenn der vereinsinterne Rechtsweg beschritten wird, tritt der Verlust zu folgenden Zeitpunkten ein. Die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt. Das betroffene Mitglied ist – sofern er/sie Vorstandsmitglied ist, nicht stimmberechtigt.
§ 7 Erlöschen durch Austrittserklärung
(1) . Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Dieser ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an den Vorstand zu richten. Andernfalls setzen sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung für die Beitragszahlung fort. Bei beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. Der Vorstand kann den Austritt ohne Einhaltung der obigen Frist annehmen
§ 8 Erlöschen durch Streichung
(1) Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher Abmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört insbesondere die Verweigerung der Beitragszahlung. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 9 Erlöschen durch Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein nach schriftlicher Anhörung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder verstößt.
§ 10 Beitrag
(1) Es sind Beiträge laut der Beitragsordnung zu leisten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss aufgestellt und geändert werden kann.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 11 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu übergeben.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung und den Ordnungen sich ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
(3) Jeder Wohnortwechsel, Wechsel der Bankverbindung oder Namensänderung ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 13 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
§ 14 Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind:
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind de 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von Wahlperioden auf Dauer von 4 Geschäftsjahren alternierend gewählt. Die Wahlperioden ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen.
(4) Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
(3) Dem Vorstand obliegen weiter die Sanktionierung von vereinsschädigenden Verhalten; insbesondere die schriftliche Abmahnung, die Streichung von der Mitgliederliste (§ 8) und den Ausschluss (§ 9) eines Mitglieds
(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre zu Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses.
(3) Einer der Kassenprüfer berichtet jährlich in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss im ersten Halbjahr eines jeden Jahres abgehalten werden.
(2) Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mind. 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt. In diesem Falle ist der Vorstand berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen.
(3) Jeder Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Versand der E-Mail.
(4) Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung unter Dringlichkeitsgesichtspunkten dies beschließt.
§ 19 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Dieses ist vom Schriftführer aufzubewahren und kann auf Verlangen von jedem Mitglied eingesehen werden.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter zu übertragen.
(5) Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn nur 1 Mitglied dies beantragt.
(6) Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder des Vereins, ausgenommen sind Personen unter 18 Jahren.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 20 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat und in der Mitgliederversammlung zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins eine Auflösung beschließen. Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Sternenbrücke, Hamburg.
§ 21 Sonstiges
(1) Ist eine Frau Amtsträgerin, so ist die entsprechende Funktionsbezeichnung durch die weibliche Form zu ersetzen.
(2) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von Beschlüssen über Änderungen der Satzung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 17. April 2021 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Neumünster, den 17. April 2021